Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen in der Informationsverarbeitung

FACHVERBAND UNTERNEHMENSBERATUNG UND DATENVERARBEITUNG

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

für Dienstleistungen in der Informationsverarbeitung durch Rechenzentren – empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung

(Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Unternehmergeschäfte)

1. Auftragserteilung

Die Durchführung von Arbei­ten, die von einem Ver­tragspartner, im folgenden ”Auftraggeber” genannt, an einen Dienstlei­stung­sbetrieb für Informations­verarbeitung, im folgenden kurz ”Informationsverarbeiter” genannt, übertragen wird, erfolgt aufgrund eines schriftlichen Auftrages (Vertrages). Dieser wird zum Zeichen der gegen­seitigen Willensüberein­stimmung hinsichtlich des Auftragsumfanges, der Preise und der Termine von beiden Partnern firmenmäßig uunterzeichnet. Diese Wil­lensübereinkunft kann auch durch Bestätigung in ande­rer schriftlicher Form (z.B. Auftragsbestätigung) erfolgen.

Gegenstände eines Auftrages können u.a. sein:

– Arbeiten im Zuge der Softwareerstellung bzw. des Softwareinsatzes (siehe Allgemeine Bedingungen für den Ver-kauf und die Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen).

– Arbeiten im Zuge der Auftragsdurchführung im Rechenzentrum des In-formationsverarbeiters

· Online-Betrieb

· Online-Betreuung

· Batchbetrieb

· Datenbankverwaltung

· Betreuung WAN

· (Wide Area Network)

· Betreuung LAN

· (Local Area Network)

2. Daten und Unterlagen

des Auftraggebers

Alle vom Auftraggeber ge­lieferten Materialien, wie Datenträger, Daten, Kon­trollzahlen, Programme und andere Angaben zur Dienst­leistung, müssen in einem für die Dienstleistung ge­eigneten Zustand sein. Der Informationsverarbeiter ist nicht verpflichtet, über­gebene Materialien auf ih­ren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständig­keit etc.) zu prüfen. Erge­ben sich Mehrarbeiten des Informationsverarbeiters, die auf fehlerhaftem Mate­rial oder aus anderen Grün­den, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, her­rühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sät­zen, zusätzlich zum ver­einbarten Entgelt, verrech­net.

3. Durchführung der Arbeiten

Der Informationsverarbeiter verarbeitet das Material des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten nimmt der Informations­verarbeiter insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 21 des Daten­schutzgesetzes (Wahrung des Datengeheimnisses, Verschwiegenheitspflichten, Datensicherheitsmaßnahmen) Bedacht.

Bei Verzug des Auftrag­gebers verlängert sich die Lieferfrist des Informati­onsverarbeiters um den Zeitraum des Liefer­verzuges. Wenn im Lei­stungsverzeichnis die Prü­fung der vereinbarten Lei­stungen (Datenerfassung, Kontrolle, Abstimmung etc.) nicht vorgesehen ist, so gilt mit der Übernahme des ungeprüften Werkes durch den Aufragggeber die ver­einbarte Dienstleistung als vollständig und auftrags­gemäß erbracht.

Ändert der Auftraggeber nachträglich die Eingabe­daten, den Arbeitsverlauf bzw. verlangt er zusätz­liche, im Auftrag nicht ent-

haltene Arbeiten, so werden die jeweils gültigen Stundensätze des Infor­mationsverarbeiters für allfällig notwendige Mehr­leistungen berechnet.

Sollte sich bei der Erbrin­gung einer Dienstleistung herausstellen, daß die Aus­führung des Auftrages tat­sächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der In­formationsverarbeiter ver­pflichtet, dies dem Auf­traggeber sofort an­zuzeigen. Beide Vertrags­partner sind in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zu­rückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des In­formationsverarbeiters auf­gelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Dem Informationsverarbeiter überlassenes Material sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber gemäß § 19 (5) DSG zurückgegeben, es sei denn, daß ein schriftlicher Auftrag seitens des Auf­traggebers vorliegt, Mate­rial bzw. Ergebnisse an Dritte weiterzugeben.

4. Transport

Der körperliche Hin- und Rücktransport des Materials des Auftraggebers und etwaiger Arbeitsergebnisse erfolgt, sofern der Transport vom Informations­verarbeiter zu besorgen ist, auf Gefahr und Rech­nung des Auftraggebers. Allfällige Änderungen der technischen Übertragungs­bedingungen sowie Tarifän­derungen der Post gelten folglich als von vornherein vom Auftraggeber akzep­tiert.

5. Aufbewahrungspflicht

Der Informationsverarbeiter ist verpflichtet, Daten­träger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen, aufzube­wahren. Bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage. Der Auftraggeber kann schriftlich die Rücksendung bei Erstattung der Kosten, einschließlich der Kosten für die Datenträger, ver­langen. Eine längere Aufbe­wahrung bedarf der schrift­lichen Vereinbarung. Die Beachtung zusätzlicher Auf­bewahrungspflichten obliegt dem Auftraggeber.

Nach Ablauf der verein­barten Aufbewahrungsfristen ist der Informationsverar­beiter verpflichtet, die überlassenen Daten zu löschen.

6. Auskunftspflicht

gemäß §§ 11 und 25 DSG

Der Informationsverarbeiter verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, daß der Auf­traggeber seiner Auskunfts­pflicht laut §§ 11 und 25 DSG nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Informa­tionsverarbeiter weiterzu­geben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu ver­rechnen.

7. Gewährleistung

Der Informationsverarbeiter leistet im Rahmen der nach­stehenden Regelung Gewähr für eine fach- und termin­gerechte Erfüllung der im Leistungsverzeichnis ver­einbarten Leistungen nach bestem Willen und Vermögen.

Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb der folgenden Fristen nach Übergabe der Auswertungen oder sonstigen Leistungen schriftlich mitzuteilen.

a) bei Dialogarbeiten unverzüglich

b) bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, vor der nächsten Ver arbeitung

c) bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden, innerhalbvon drei Arbeitstagen

Der Informationsverarbeiter ist zur Nachbesserung ver­pflichtet, soweit die Män­gel fristgerecht geltend gemacht worden sind und er diese nachweislich zu ver­treten hat. Die Nachbesse­rung erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen des Info­rmationsverarbeiters einge­griffen hat. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muß der Auftraggeber dem Informationsverarbeiter Ge­legenheit geben, die Ursa­chen der gemeldeten Bean­standungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, daß der Fehler nicht vom Informationsverarbeiter zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.

Bei fehlerhafter Date­neingabe hat der Informati­onsverarbeiter jedoch das Recht, eine Richtigstellung erst anläßlich der nächsten Verarbeitung vorzunehmen, wenn eine Neudurchführung der Arbeit mit einem unzu­mutbaren Aufwand verbunden wäre und sich eine Richtig­stellung bei der nächsten Verarbeitung ohne weiteres durchführen läßt.

Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post entstehen und die vom Informationsverarbeiter im laufenden Betrieb nicht er­kannt worden sind, über­nimmt der Informationsver­arbeiter keine Gewährlei­tung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Über­tragungsfehler in der wei­teren Verarbeitung.

Soweit Mängel, die der In­formationsverarbeiter zu vertreten hat, vom Informa­tionsverarbeiter nicht nachgebessert werden kön­nen, hat der Auftraggeber das Recht zur Entgeltminde­rung oder Wandlung des Ver­trages.

8. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der ge­setzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausge­schlossen.

Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftrag­nehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9. Vertragsdauer

Verträge, die auf unbe­stimmte Zeit abgeschlossen sind, können schriftlich von jedem Vertragspartner jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi­gungsfrist zum Quartal auf­gekündigt werden.

Kommt der Auftraggeber sei­nen Zahlungsverpflichtungen trotz eingeschriebener Auf­forderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist der Infor­mationsverarbeiter berech­tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündi­gungsfrist den Vertrag auf­lösen oder sollte der In­formationsverarbeiter den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers (z.B. Daten­lieferung) oder aus wichti­gen Gründen, die der Auf­traggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auf­traggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 75% der restlichen bis zum nächstordentlichen Ver­tragsablauf noch fällig werdenden Verarbeitungen. Dabei gelten als Verre­chungsbasis die in Kraft stehenden Preisansätze so­wie gemäß Erfahrung oder Offerte bekannten Häufig­keiten.

Kann der Informationsverar­beiter die von ihm über­nommenen Arbeiten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. im vereinbarten Lei­stungsumfang trotz Setzung einer angemessenen Nach­frist durchführen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten.

10. Entgelt

Das Entgelt beruht auf den im Vertrag oder der Auf­tragsbestätigung vereinbar­ten Preisen. Der Infor­mationsverarbeiter ist be­rechtigt, in folgenden Fällen das Entgelt zu ändern:

a) Bei Änderung des durch das Statistische Zentralamt in Wien veröffentlichten Leistungskostenindexes, wo­bei als Wertmesser jene Indexzahl gilt, die in dem Monat des Vertrag­sabschlusses veröffentlicht wird.

Indexänderungen kommen erst dann zum Tragen, wenn sie mindestens 5% betragen.

b) Sonstige Preisänderungen sind so fristgerecht be­kanntzugeben, daß der Auf­traggeber die Möglichkeit hat, im Rahmen der vertrag­lichen Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11. Rechnungslegung

Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit) nach Fertigstellung. Bei Dauer­aufträgen erfolgt die Rech­nungslegung jeweils monat­lich im nachhinein.

Die in Rechnung gestellten Beträge sind zehn Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen.

Wird die Leistung oder das Entgelt des Informations­verarbeiters mit einer Steuer oder Gebühr bela­stet, die erst nach Auf­tragsbestätigung durch Ge­setz oder Verordnung einge­führt wird, kann der Infor­mationsverarbeiter dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

12. Datengeheimnis

Der Informationsverarbeiter verpflichtet sich, von sei­nen Mitarbeitern in Ergän­zung zu den Bestimmungen des § 20 (2) DSG vertrag­lich die ausdrückliche Zu­sicherung einzuholen, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich da­bei um den Auftraggeber selbst oder seine Ge­schäftsverbindungen han­delt, es sei denn, daß der Auftraggeber den Informati­onsverarbeiter schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende Vorschriften entgegen­stehen. Sind bei der Erfül­lung eines Auftrages beson­dere gesetzliche oder ver­tragliche Verschwiegen­heitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, vom Informations­verarbeiter einzuhalten, so ist dies bei Auftrags­erteilung schriftlich an den Informationsverarbeiter mitzuteilen.

13. Meldungspflichten

Die Meldungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Datenverarbeitungregister leiten sich aus den Bestim­mungen des §§ 22 und 23 DSG ab.

14. Richtigstellung und Löschung von Daten

Hinsichtlich der Verpflich­tung zur Richtigstellung und Löschung von Daten sind die Regelungen der §§ 12, 26 und 27 DSG zur Anwendung zu bringen, es sei denn, es ist anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.

15. Gerichtsstand

Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nicht­bestehen, gilt ohne Rück­sicht auf den Streitwert ausschließlich das nach dem Sitz des Informations­verarbeiters zuständige Ge­richt als vereinbart. Dem Informationsverarbeiter ist es freigestellt, den Auf­traggeber auch bei einem anderen Gericht zu belan­gen.

Es gilt österreichisches Recht.

16. Schlussbestimmungen

Der bestätigte Vertrag und die Allgemeinen Bedingungen enthalten sämtliche Verein­barungen, Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen be­dürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestäti­gung durch den Informati­onsverarbeiter.

Eigentümer, Herausgeber, Verleger: Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 358. Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Herbert Bachmaier