Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten

FACHVERBAND UNTERNEHMENSBERATUNG UND DATENVERARBEITUNG

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

für den Verkauf und die Lieferung von Software-Support-Leistungen –

– empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung

sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels, Bundesberufsgruppe Büromaschinenhandel

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Die nachstehenden Bedin­gungen gelten für alle Dienstleistungen und Liefe­rungen, die der Auftrag­nehmer im Rahmen dieses Vertrages für die in Öster­reich installierten Compu­tersysteme durchführt. Ein­kaufsbedingungen des Auf­traggebers werden für das gegenständliche Rechtsge­schäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiemit ausgeschlossen.

Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistungsumfang

2.1 Die Durchführung der ver­tragsgegenständlichen Leistungen durch den Auf­tragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computer­systems oder in den Geschäftsräumen des Auf­tragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Aus­wahl des die vertragsgegen­ständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.

2.2 Der Auftragnehmer ver­pflichtet sich, die ver­tragsgegenständlichen Soft­wareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden ver­traglich vereinbarten Sup­portklasse zu erfüllen:

Supportklasse A:

* Informationsservice: Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwick­lungen etc. informiert.

* Hotline-Service: Der Auf­tragnehmer wird dem Auf­traggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden Pro­blemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Ein­satz der vertragsgegen­ständlichen Softwarepro­gramme zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wieder­holter Inanspruchnahme die­ser Beratung für gleich­artige Probleme eine wei­tere vertragsgegenständli­che Beratung von zusätzli­chen, außerhalb dieses Ver­trages liegenden, kosten­pflichtigen Schulungsmaß­nahmen abhängig zu machen.

* Archivierung und Bereit­stellung der vertragsgegen­ständlichen Softwarepro­gramme: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Archivierung der von ihm entwickelten und vertrags­gegenständlichen Software­programme in vom Computer lesbarer Form sowie der Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtun­gen nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls notwen­dig, entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertra­ges, dem Auftraggeber zur Verfügung.

Supportklasse B:

Leistungsumfang der Sup­portklasse B

* Update Service: Der Auf­tragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfü­gung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderun­gen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Ände­rungen enthalten.

Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programm­logik führen, d.h. Änderun­gen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmodu­len führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme werden neben den notwendi­gen Datenträgern und Doku­mentationen dem Auftrag­geber gesondert angeboten.

Supportklasse C:

Leistungsumfang der Sup­portklasse C

* Installation von Pro­gramm-Updates: Der Auftrag­nehmer übernimmt das Ein­spielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem.

* Problembehandlung vor Ort: Falls die Problem­behandlung des vertraglich festgelegten Leistungs­umfanges nicht durch Hot­line-Service, Remote-Sup­port etc. gelöst werden kann, wird der Auftragneh­mer diese am Standort des Computersystems vornehmen.

2.3 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbe­schreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Ver­halten aufweist und dieses vom Auftraggeber reprodu­zierbar ist.

Mängelrügen sind schrift­lich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflich­tet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Syste­men im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Proto­kolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeits­zeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragneh­mer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen:

Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden.

Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch einen Soft­ware-Update oder durch angemessene Ausweichlösun­gen.

3. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen

3.1 Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders gere­gelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragneh­mers.

3.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Lei­stungen ist der Auftragneh­mer berechtigt, die ange­fallenen Kosten dem Auf­traggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

3.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardware­änderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmab­hängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.

3.4 Individuelle Programmanpas­sungen bzw. Neuprogrammie­rungen.

3.5 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.

3.6 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderun­gen in den vertragsgegen­ständlichen Softwarepro­grammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragneh­mers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.

3.7 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Drit­ten verursachten Fehlern.

3.8 Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlas­sungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.

3.9 Datenkonvertierungen, Wie­derherstellung von Daten­beständen und Schnittstel­lenanpassungen.

4. Preise

4.1 Die genannten Preise ver­stehen sich ab Erfüllungs­ort. Die Kosten von Pro­grammträgern (z.B. Magnet­bändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten usw.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rech­nung gestellt.

4.2 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Weg­zeit für die mit der Aus­führung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.

4.3 Der Auftragnehmer ist be­rechtigt, bei nach Ver­tragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonsti­gen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pau­schalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftrag­geber ab dem auf die Erhö­hung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.

4.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gülti­gen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüberhinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vor­schreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

5. Liefertermine

5.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb ange­messener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.

5.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rück­tritt noch auf Schadener­satz zu.

5.3 Teillieferungen und Voraus­lieferungen sind zulässig.

6. Zahlung

6.1 Die vereinbarten Pauschal­kostenbeträge sind vom Auf­traggeber für das Kalender­jahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.

6.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.

6.3 Die Einhaltung der verein­barten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchfüh­rung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nicht­einhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufen­den Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzu­treten. Alle damit verbun­denen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auf­traggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im bankübli­chen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berech­tigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig­zustellen.

6.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamt­lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurück­zuhalten.

7. Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungs­gemäß erworbenen vertrags­gegenständlichen Software­programmes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abge­schlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspart­ner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Ver­tragsmonates. Wenn das ver­tragsgegenständliche Soft­wareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungs­frist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber bekanntzugebendes österrei­chisches Bankkonto überwie­sen.

8. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausge­schlossen.

Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftrag­nehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9. Standort

Der Standort der vertrags­gegenständlichen Computer­systeme ist vertraglich festgelegt. Bei einem even­tuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Ver­trag vorzeitig aufzulösen.

10. Urheberrecht und Nutzung

10.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftrag­nehmer bzw. dessen Lizenz­gebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifi­zierte Hardware und im Aus­maß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftrag­gebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegen­ständlichen Vertrag festge­legte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urhe­berrechte des Auftragneh­mers zieht Schadenersatzan­sprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

10.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensiche­rungszwecke ist dem Auf­traggeber unter der Bedin­gung gestattet, daß in der Software kein ausdrückli­ches Verbot des Lizenz­gebers oder Dritter enthal­ten ist, und daß sämtliche Copyright- und Eigentums­vermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

10.3 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftrag­nehmer gegen Kostenver­gütung beim Auftraggeber zu beantragen. Kommt der Auf­tragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urhe­berrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Inter­operabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

11. Loyalität

Die Vertragspartner ver­pflichten sich zur gegen­seitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspart­ners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertra­ges unterlassen. Der dage­gen verstoßende Vertrags­partner ist verpflichtet, pauschalierten Schadener­satz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitar­beiters zu zahlen.

12. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ver­pflichtet seine Mitarbei­ter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

13. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmun­gen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirk­sam werden, so wird hie­durch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspart­ner werden partnerschaft­lich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestim­mungen möglichst nahe kommt.

14. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders verein­bart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwen­dung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchge­führt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt aus­schließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auf­tragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbrau­cher im Sinne des Konsumen­tenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmun­gen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Be­stimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentli­cher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertrags­partner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.

Eigentümer, Herausgeber, Verleger: Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 358. Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Herbert Bachmaier